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Als Folge eines Präzedenzfalls hat der UNO-Ausschuss für Menschenrechte nun festgestellt, dass die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen eine geschützte Form der Ausübung der Religion, des Glaubens oder des Gewissens nach Artikel 18 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte ist (23. January 2007). Erfahren Sie mehr.